2.1. Die Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko der TeilnehmerInnen. Mit Empfang der Startnummern erklären die TeilnehmerInnen verbindlich, dass gegen die Teilnahme keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Es obliegt den TeilnehmerInnen, ihren Gesundheitszustand vorher ärztlich überprüfen zu lassen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das gesundheitliche Risiko der TeilnehmerInnen.
2.2. Eine Haftung des Veranstalters, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet nicht für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden.
2.3. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für während der Laufveranstaltung verwahrte Gegenstände der TeilnehmerInnen durch vom Veranstalter beauftragte Dritte. Eine allfällige Haftung des Veranstalters aus grobem Auswahlverschulden bleibt hiervon unberührt.
2.4. Der Veranstalter ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt, aus Gründen der Sicherheit für die TeilnehmerInnen, sowie aus sonstigen wichtigen Gründen die Veranstaltung abzuändern oder teilweise oder zur Gänze abzusagen. In diesen Fällen besteht – soweit gesetzlich zulässig - kein Anspruch auf Rückerstattung des Nenngeldes und keine Schadenersatzverpflichtung des Veranstalters gegenüber den TeilnehmerInnen.
2.5. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere sämtliche Maßnahmen aus oder im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie oder einer vergleichbaren sich ausbreitenden Seuche. Der Veranstalter ist - insbesondere im Jahr 2024 und auch darüber hinausgehend - berechtigt, den Ablauf der Veranstaltung oder Teile davon abzuändern, die Strecken zu verlegen oder zu verkürzen, die Bewerbe vollständig oder temporär abzubrechen, teilweise zu begrenzen, zu schließen oder zur Gänze abzusagen. Zur Vornahme derartiger Maßnahmen ist der Veranstalter insbesondere dann berechtigt, wenn durch die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung eine Gefährdung der TeilnehmerInnen, der BesucherInnen oder der Allgemeinheit eintreten könnte, wenn ein behördliches Veranstaltungsverbot für den oder die Bewerb/e angeordnet würde oder wenn die Veranstaltung durch gesetzlich oder behördlich angeordnete Beschränkungen in wirtschaftlicher Weise nicht mehr sinnvoll durchgeführt werden könnte. Die TeilnehmerInnen haben mögliche behördliche Auflagen oder Anordnungen, die dem Veranstalter vorgeschrieben werden, zu befolgen. Über derartige Auflagen und/oder Änderungen werden die TeilnehmerInnen vorab per E-Mail benachrichtigt oder auf der Website zum jeweiligen Bewerb informiert. Die TeilnehmerInnen sind aufgefordert sich laufend, jedenfalls aber am Tag der Veranstaltung, entsprechend selbst zu informieren.
2.6. Bei behördlicher Absage des Linz Donau Marathons behält sich der Veranstalter die Möglichkeit vor, alle Bewerbe des Linz Donau Marathons als Virtual Run abzuhalten. Die gemeldeten TeilnehmerInnen werden auf den Virtual Run übertragen und erhalten die Startnummer inkl. Starterpaket zugeschickt, soferne von gemeldeten TeilnehmerInnen nicht binnen drei Tagen ab Bekanntwerden und Veröffentlichung der behördlichen Absage auf unserer Homepage ein schriftlicher Widerspruch gegen die Übertragung auf den Virtual Run beim Veranstalter einlangt. Mit Übertragung auf den Virtual Run haben die gemeldeten TeilnehmerInnen keinen Anspruch auf Ersatz der Nenngelder.
Eine Rückerstattung des Nenngeldes kommt nur bei vollständigem Ausfall der Veranstaltung in Betracht, wenn der Ausfall ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd Punkte 2.4. und 2.5 vom Veranstalter zu vertreten ist. Ist der Ausfall vom Veranstalter zu vertreten, so findet eine anteilige Rückerstattung der von den TeilnehmerInnen bezahlten Nenngelder in Höhe der nach Abzug des auf die TeilnehmerInnen entfallenden anteiligen, bereits vom Veranstalter getätigten Aufwandes statt. Den TeilnehmerInnen obliegt der Nachweis darüber, dass der Anteil für vom Veranstalter bereits getätigten Aufwand tatsächlich geringer gewesen wäre.
2.7. Nehmen ordnungsgemäß angemeldete TeilnehmerInnen aus welchen Gründen auch immer nicht an der Veranstaltung teil oder erklären diese vor der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter ihre Nichtteilnahme, so haben die TeilnehmerInnen gegenüber dem Veranstalter keinen Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten Nenngeldes.